Dienstag, 30. November 2010

Der Ausbildungsvertrag

Den Ausbildungsvertrag kennt ja jeder und es gibt auch bestimmte Sachen die beim Abschluss von einen Ausbildungsvertrag beachten muss.

Die gesetzlichen Grundlagen sind die Berufsordnungsmittel. Dies ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnung (HWO) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind,wird der abgeschlossene Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Damit wird das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam.

Bei einem Ausbildungsvertrag gibt es verschiedene Mindestinhalte (§ 11 BBiG)
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlungstermin und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsvoraussetzungen des Berufsausbildungsvertrag

Es gibt auch Gesetzte in denen steht wer für eine Berufsausbildung geeignet ist und auch ob der Betrieb darüber geeignet ist.
Ausbildungsbefähigung (§§ 27 – 29 BBiG)

Persönliche Eignungen des Ausbilders: Ungeeignet sind Personen, die gegen Ausbildungsvorschriften verstoßen haben oder Personen ohne bürgerliche Ehrenrechte.

Fachliche Eignung des Ausbildenden: Nachweis der beruflichen Qualifikation und Ausbildungsbefähigung nach der Ausbildereignungsverordnung.

Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung von Jugendlichen: Ungeeignet, wenn z.B. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können.

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